Auch dort sind die Anlieger zum Winterdienst (Mindestbreite 1,20 m) verpflichtet. Die ALBA Braunschweig GmbH schafft zusätzlich einen drei Meter breiten Mittelstreifen und 15 Querungshilfen in der gesamten Fußgängerzone. Mehr zum Thema Winterdienst finden Sie hier.
Grundsätzlich besteht keine Pflicht, denn nur der Eigentümer ist zum Winderdienst verpflichtet, dessen Grundstück direkt an einem öffentlichen Weg liegt. Die Verpflichtung zum Winterdienst gilt jedoch für den Bereich, wo die Zuwegung zum Hinterliegergrundstück an den öffentlichen Weg grenzt. Mehr zum Thema Winterdienst finden Sie hier.
Wir stehen Ihnen auch gern persönlich für Auskünfte zur Verfügung. Nutzen Sie hierfür das Kontaktformular oder unser Service-Telefon +49 531 8862-0.
Der Anlieger.
Stadt Braunschweig
Städtische Gesellschaften
ALBA Braunschweig GmbH
Sonstige
Der Eigentümer des anliegenden Grundstücks. Dieser kann seine Verpflichtung auch auf externe Dritte oder Mieter/Pächter übertragen.
Für die Anlieger bedeutet dies, den Gehweg und gemeinsame/kombinierte Rad- u. Gehwege in einer Breite von mindestens 1,20m von Schnee zu räumen, bei Winterglätte zu streuen und von Eis frei zu halten. Bei Eintritt von Tauwetter sind die Gossen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle schnee- u. eisfrei zu halten.
Auf den Gehwegen und kombinierten Geh- und Radwegen, an denen das Grundstück anliegt, in einer Breite von mindestens 1,20 Meter. Das gilt auch bei Straßen, die keinen eigenen Gehweg haben. Dort ist ein Streifen am Rand freizuhalten. Diese Regelungen gelten entsprechend auch bei Straßen, die als verkehrsberuhigte Zonen ausgewiesen sind. Bei Straßen mit einem einseitigen Gehweg ist nur dieser zu räumen bzw. zu streuen.
Wochentags in der Zeit von 7.00 – 22.00 Uhr. An Sonn- u. Feiertagen von 8.00 – 22.00 Uhr. Bei Bedarf auch mehrfach.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Straßenreinigungsverordnung der Stadt Braunschweig sind abstumpfende Streustoffe (Sand und Splitt) zu verwenden.
Der Winterdienst auf Gehwegen und kombinierten Geh- und Radwegen ist von der Stadt Braunschweig auf den Anlieger übertragen worden. Auch in der Fußgängerzone Innenstadt sind die Anlieger verpflichtet, einen Seitenstreifen mit einer Breite von mindestens 1,20 Meter winterdienstlich zu behandeln.
Mit Zustimmung der Stadt Braunschweig kann die Winterdienstpflicht auf Dritte übertragen werden. Trotzdem besteht eine Kontrollpflicht des Anliegers gegenüber seinem Dienstleister. Ist dieser unzuverlässig, so muss der Anlieger trotzdem selber tätig werden, ansonsten drohen ihm Bußgelder, Regressforderungen oder gar Strafanzeigen.
Die Verpflichtung zum Winterdienst besteht an jeder am öffentlichen Raum anliegenden Grundstücksseite.
Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 59 Abs. 1 des Niedersächsischen Gefahrengesetzes dar und kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.
Ja, mit Zustimmung der Stadt Braunschweig.
Ja. Der zum Winterdienst Verpflichtete kann Befreiung von der Winterdienstpflicht bei der Stadt Braunschweig beantragen, wenn ihm die Arbeiten aus schwerwiegenden Gründen (Krankheit oder körperliche Leistungsunfähigkeit in Verbindung mit finanziellem Unvermögen sowie dergleichen) nicht zugemutet werden können.
Dann droht eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro. Kommt es zu Personenschäden, kann ein Strafverfahren wegen Körperverletzung die Folge sein. Zudem drohen zivilrechtliche Forderungen (z. B. Schadensersatz).
Gehwege und gemeinsame/kombinierte Rad- u. Gehwege sind in einer Breite von mindestens 1,20 m von Schnee zu räumen, bei Winterglätte zu streuen und von Eis frei zu halten.
Räumen Sie den Schnee auf den Gehweg am Fahrbahnrand oder in den Vorgarten – bitte nicht in den Rinnstein, auf Abläufe oder vor Ein- und Ausfahrten. Die Schneewälle sollten zum besseren Ablaufen des Tauwassers im Abstand von mindestens 5 Metern eine Lücke von einer Schaufelbreite aufweisen. An Überwegen z. B. für Fußgänger sollten Zwischenräume bleiben. An Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Einmündungen muss eine Sichtbehinderung ausgeschlossen sein.
Der Einsatz ist auf Gehwegtreppen- u. Rampen in erforderlichem Umfang erlaubt. In besonders gefährlichen Situationen kann eine Freigabe von Streusalz durch die Stadtverwaltung erfolgen.
Von Schnee zu räumen und bei Winterglätte bestreut zu halten sind die Gehwege und die gemeinsamen Rad- und Gehwege in einer Breite von mindestens 1,20 m, Sind Straßen nicht in Fahrbahnen und Gehwege aufgeteilt, besteht die Räum- und Streupflicht an jeder Seite auf einem Randstreifen von ausreichender Breite - mindestens 1,20 m. Ist das Räumen und Streuen auf den Randstreifen nicht möglich, ist stattdessen ein Mittelstreifen von mindestens 3 m Breite je zur Hälfte von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke zu räumen und zu streuen. Zugänge zu den anliegenden Grundstücken sind in ausreichender Breite - mindestens 0,80 m - freizuhalten.
Zuständig ist die Verkehrs AG.
Wir bemühen uns, solche Fälle zu vermeiden. Dies gelingt aber leider nicht immer, da zur Ablagerung von Schnee nur sehr begrenzt Flächen im Straßenraum zur Verfügung stehen. Ein Abtransport des Schnees durch die ALBA ist wegen der enormen Masse nicht möglich.
Die jeweilige Behörde oder Institution, die Eigentümerin des Gebäudes ist, z. B. eine Religionsgemeinschaft oder die Kommune.
Die ALBA Braunschweig GmbH ist für den Winterdienst auf ausgewählten Fahrbahnen und ausgewählten Radwegen entsprechend der mit der Stadt Braunschweig abgestimmten Prioritätenpläne zuständig. Für die Fußgängerzone in der Innenstadt sorgt die ALBA Braunschweig für einen 3m breiten Mittelstreifen und 15 Querungsmöglichkeiten. Außerdem betreut ALBA einen Teil der Überwege an verkehrswichtigen Kreuzungen und Ampelanlagen. Hier sind auch die städtischen Fachbereiche Tiefbau und Verkehr , sowie Stadtgrün im Einsatz.
§ 52 Niedersächsisches Straßengesetz, aus dem sich die Straßenreinigungssatzung und die Straßenreinigungsverordnung inkl. der Anlage zur Straßenreinigungsverordnung, der Stadt Braunschweig ableitet.
Die zahlreichen Wege in Parkanlagen sind Freizeitwege. Deshalb wird hier grundsätzlich kein Winterdienst geleistet.
Die ALBA Braunschweig GmbH erledigt den Winterdienst auf Straßen im Auftrag der Stadt Braunschweig. Die Kommunen sind nicht verpflichtet, unbegrenzt Winterdienst auf Fahrbahnen zu leisten, sondern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Daher geht das Unternehmen nach einem Prioritätenplan vor und räumt bzw. streut zunächst die Fahrbahnen von Hauptverkehrsstraßen (Priorität 1), anschließend sogenannte Wohnsammelstraßen, die den Verkehr von Nebenstraßen zu Hauptverkehrsstraßen führen, und solche mit Busverkehr (Priorität 2).
Wir arbeiten im Bereich der Fahrbahnen und Radwege nach einem dreistufigen Prioritätensystem. Je nach Schwere des winterlichen Ereignisses können sich die zeitlichen Abläufe innerhalb der Prioritäten unterschiedlich darstellen. Festgesetzte Zeiten gibt es hierfür nicht. Die nachrangigen Prioritäten 2 und 3 können erst in Arbeit genommen werden, wenn die oberste Priorität 1 vollkommen gesichert ist. Bei nachhaltigen Schneefällen ist die Priorität 1 auch mehrfach hintereinander zu bedienen.
Es muss eine allgemeine Straßenglätte vorliegen. Vereinzelte Glätte führt nicht zu einem Winterdiensteinsatz.
In den Nebenstraßen (Priorität 3) wird erst dann geräumt, wenn es auch bei langsamem Fahrtempo nicht mehr möglich ist, die Straßen der 1. und 2. Priorität zu erreichen. Oft ist die Räumung in Nebenstraßen wegen vieler parkender Fahrzeuge und geringer Schneelagerflächen nur in begrenztem Umfang möglich. Achten Sie deshalb bitte darauf, ihr Fahrzeug so dicht wie möglich am Straßenrand zu parken.
Bei lang anhaltenden Schneefällen können Winterdienstaktivitäten wirkungslos sein. Von daher gilt in erster Linie der Grundsatz: Fahrbahnwinterdienst fängt erst nach dem Ende der Schneefälle an. Maßnahmen dieser Art erfolgen in enger Abstimmung mit Polizei, Feuerwehr und der Verkehrs AG.
Auch die Radwege werden nach einem Prioritätensystem geräumt. Dieses beginnt im Stadtzentrum und innerhalb des Wilhelminischen Rings, danach folgen die Haupteinfallstraßen und schließlich die Außenbezirke. Vorrang haben immer besonders wichtige und stark genutzte Wegeverbindungen. Dabei ist zu beachten, dass auf Radwegen nur der Schnee geräumt wird. Streustoffe werden hierbei nicht verwendet
Priorität 1: Hauptverkehrsstraßen, innerörtliche Verbindungsstraßen (jedoch mit öffentlichem Personennahverkehr), inner-örtliche Straßen mit dichtem Baumbestand Priorität 2: Wohnsammelstraßen (zentrale Straßen in Wohngebieten) Priorität 3: Nebenstraßen (bedarfsweise Räumung von Schnee bei drohender Unbefahrbarkeit)
Der heutzutage weit verbreitete Verparkungsgrad, die Parkdisziplin und die bauliche Gestaltung von Straßen machen einen Räumeinsatz in großen Teilen unmöglich.
Aufwand und Nutzen stehen gerade auch vor dem Hintergrund ökologischer Aspekte in keinem Verhältnis.
Oberstes Ziel eines Winterdienstes ist die Aufrechterhaltung des Verkehrs auf den wichtigsten Versorgungswegen einer Stadt. Daran orientiert sich die Ausgestaltung der Prioritäten.
Der Winterdienstpflichtige selbst muss die Streureste umgehend beseitigen, wenn kein Schnee und Eis mehr liegen, spätestens jedoch bis zum kalendarischen Frühlingsbeginn am 21. März.
Der Splitt wird als normaler Straßenkehricht einer Wiederverwendung im Straßenbau zugeführt.
Nicht aus der Straßenreinigungsgebühr, sondern aus dem allgemeinen Haushalt der Stadt Braunschweig.
Unsere Fragen & Antworten helfen Ihnen weiter. Oder rufen Sie uns an bzw. schreiben Sie uns eine Mail:
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