Die Gründe dafür sind in den Vorschriften der Berufsgenossenschaften, den sogenannten Unfallverhütungsvorschriften, geregelt. Diese legen die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung verbindlichen Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz fest.
§16 der Unfallverhütungsvorschrift „Müllbeseitigung“ sieht vor, dass Abfall nur dann abgeholt werden darf, wenn ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist.
Leider ist es nicht so, es ist nicht immer gut gegangen. Vielmehr nimmt die Zahl gefährlicher Situationen, in die Müllwerker im Straßenverkehr verwickelt werden, zu. Vor allem ältere Mitmenschen sind immer wieder gefährdet. Allein 2016 hat es sechs tödliche Unfälle gegeben, durchschnittlich werden bundesweit knapp 3000 Unfälle gezählt, in die Mitarbeiter der Müllabfuhr involviert sind. Ein entscheidender Grund, warum die bestehenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Verkehr künftig noch konsequenter umgesetzt werden sollen. Zudem soll die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, wie zum Beispiel Kinder auf ihrem Weg zur Schule, noch weiter erhöht werden.
Das Rückwärtsfahren ist grundsätzlich zu vermeiden. In manchen Fällen ist dies jedoch nicht möglich. Zum Beispiel, wenn parkende Autos die Wendemöglichkeit blockieren, dies bei der Einfahrt aber nicht ersichtlich war. In diesem Fall darf das Fahrzeug mit einem Einweiser rückwärts wieder aus der Straße fahren. Außerdem kann in bestimmten Ausnahmefällen (Stichstraßen älter als 1979) nach vorheriger Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen rückwärts gefahren werden, wenn Mindeststandards eingehalten werden: So darf die Strecke nicht länger als 150 Meter sein. Zu beiden Fahrzeuglängsseiten sollte ein Sicherheitsabstand von mind. 0,5 Meter über die gesamte zurückzulegende Strecke gewährleistet sein. Die Sicht muss auf der ganzen Wegstrecke frei sein (keine Bäume, Äste, Strauchwerk etc.). Es muss immer ein Einweiser dabei sein, der jederzeit sichtbar sein muss.
Laut den Berufsgenossenschaften ersetzen Assistenzsysteme nicht den Einweiser. Assistenzsysteme wie Rückfahrkameras zeigen immer nur einzelne Ausschnitte. Dies hilft bei der Vermeidung von Unfällen, ist aber nicht durchgängig sicher. So werden beispielsweise hinter dem Fahrzeug kreuzende Radfahrer erst zu spät von der Technik erkannt. Es gibt heutzutage noch keinen verlässlichen Rundum-Schutz.
Dann ist dies keine geeignete Wendemöglichkeit. Damit ein Entsorgungsfahrzeug wenden kann, muss der Wendekreis einen Mindestdurchmesser von 22 Metern haben. Die Zufahrt muss dabei mindestens 5,50 Meter breit sein. Der Wendekreis muss in der Mitte frei befahrbar sein (keine Pflanzinsel).
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