Gewerbeabfallverordnung

Seit dem 01.08.2017 gilt die neue Gewerbeabfallverordnung.

 

Ab 01.01.2019 gelten verschärfte Anforderungen hinsichtlich der Vorbehandlungspflicht für Abfallgemische.

 

 

Getrenntsammlungspflicht

Die am 01.08.2017 in Kraft getretene Novelle der Gewerbeabfallverordnung enthält eine erhebliche Verschärfung der Getrennthaltungspflichten beim gewerblichen Abfallerzeuger.

Folgende Abfallfraktionen – sofern sie auch tatsächlich anfallen – sind bereits beim Abfallerzeuger jeweils getrennt zu sammeln:
 

  • Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle: biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch
    abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle und auch biologisch abbaubare
    Landschaftspflegeabfälle sowie biologisch abbaubare Abfälle aus dem Einzelhandel
    und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben;
    Abfälle aus tierischem Gewebe
  • Ungefährliche Produktionsabfälle: Nicht in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung
    („AVV“) aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art,
    Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten
    Haushaltungen vergleichbar sind
  • Ungefährliche Krankenhausabfälle (AVV-Nr. 18 01 04 sowie 18 02 03)
  • Gefährliche Abfälle (inkl. gefährliche Produktionsabfälle wie z. B. Säuren,
    Laugen und Beizen)

Vorbehandlungspflicht für Abfallgemische

Nicht getrennt, sondern als Gemisch gesammelte gewerbliche Siedlungsabfälle müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden.

 

Die Regelungen der Novelle der GewAbfV traten grundsätzlich am 01.08.2017 in Kraft. Hiervon ausgenommen ist nur die Bestätigungspflicht nach § 4 Abs. 2, wonach sich der Erzeuger und Besitzer bei der erstmaligen Übergabe seiner Gemische vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und 3 erfüllt.

 

Diese sowie die neuen Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen in Bezug auf Anlagenausstattung und Einhaltung von Sortier- und Recyclingquoten gelten ab dem 01.01.2019.

Entfall der Vorbehandlungspflicht

Die Vorbehandlungspflicht entfällt ausnahmsweise unter folgenden Voraussetzungen:
 

  • Technische Unmöglichkeit (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GewAbfV 2017)
  • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit (§ 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GewAbfV 2017)
  • Erreichung einer hohen Getrenntsammlungsquote (§ 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV 2017)
  • sog. Kleinmengenregelung (§ 5 GewAbfV 2017)

Dokumentationspflichten des Abfallerzeugers seit dem 01.08.2017

Dokumentation und Einhaltung Getrenntsammlungs- und Vorbehandlungspflicht

Die getrennte Sammlung von Gewerbeabfällen sowie die Zuführung von Abfallgemischen zu einer Vorbehandlungsanlage sind zu dokumentieren. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Pflichten liegt ausschließlich beim Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer. Die Dokumentation ist zwingend und muss vorgehalten werden, um sie auf Verlangen der zuständigen Behörde (Staatliches Gewerbeaufsichtsamt in Niedersachsen / Untere Abfallbehörde in Sachsen-Anhalt) vorlegen zu können.

 

Gerne übernehmen wir für Sie die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation. Bitte sprechen Sie uns gerne hierfür an.

Bestätigung durch die Vorbehandlungsanlage („Betreiber-Erklärung“)

Ab dem 01.01.2019 hat sich der Abfallerzeuger gem. § 4 Abs. 2 bei der erstmaligen Übergabe der Gemische von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und  Abs. 3 erfüllt.

 

Die Abfallerzeuger und -besitzer können sich die Sortierquoten-Dokumentation sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle (sofern dieser nicht über ein EfB-Zertifikat o. ä. verfügt) vorlegen lassen.

 

Andere geeignete Nachweise werden durch die Regelung aber nicht ausgeschlossen.

 

Im Fall der Beauftragung eines Entsorgers, der nur die Beförderung des Abfallgemisches durchführt, ist die Bestätigungserklärung gegenüber diesem abzugeben und dieser hat ohne schuldhaftes Zögern den Erzeugern und Besitzern mitzuteilen, dass die Anlage die genannten Anforderungen erfüllt. Dies – so die Verordnungsbegründung – betrifft auch den Fall, dass die Anlieferung über Umschlaganlagen bzw. Zwischenlager erfolgt.

Den vollständigen Text der novellierten Gewerbeabfallverordnung finden Sie hier.

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